Rechtsprechung
OLG Hamm, 30.11.2016 - 15 W 437/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,107537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfahrensgang
- AG Hamm - 15 II 41/15
- AG Hamm, 28.04.2015 - 43 XVII L 723
- OLG Hamm, 30.11.2016 - 15 W 437/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 3 Wx 247/12
Zu den Voraussetzungen einer Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG in …
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2016 - 15 W 437/16
Es ist aber anerkannt, dass auch der Grundstückseigentümer im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren beantragen kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der letzte Grundschuldgläubiger eine Löschungsbewilligung erteilt hatte, da die Löschungsbewilligung die Ermächtigung zur Betreibung des Aufgebotsverfahrens einschließt (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; s. auch für den Fall, dass der Grundschuldbrief überlassen wird OLG München FGPrax 2011, 47; Senat, Beschluss vom 27.09.2012, 15 W 454/11). - OLG München, 05.11.2010 - 34 Wx 117/10
Aufgebotsverfahren: Betreiben des Verfahrens zur Kraftloserklärung eines …
Auszug aus OLG Hamm, 30.11.2016 - 15 W 437/16
Es ist aber anerkannt, dass auch der Grundstückseigentümer im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren beantragen kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der letzte Grundschuldgläubiger eine Löschungsbewilligung erteilt hatte, da die Löschungsbewilligung die Ermächtigung zur Betreibung des Aufgebotsverfahrens einschließt (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; s. auch für den Fall, dass der Grundschuldbrief überlassen wird OLG München FGPrax 2011, 47; Senat, Beschluss vom 27.09.2012, 15 W 454/11).